Satzung des MGV Harmonie 1911 e.V. Gossersweiler-Stein
Neufassung zum 16.08.2016
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein ist Mitglied im Chorverband der Pfalz e.V. und, führt den Namen, Männergesangverein (MGV) „Harmonie“ 1911 e.V.- Gossersweiler Stein. Er hat seinen Sitz in Gossersweiler - Stein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft im Bereich Kunst und Kultur, ist die Pflege des Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zieles werden regelmäßig Chorproben abgehalten. Der Verein veranstaltet Chorkonzerte und stellt sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
§ 3 Mittel der Körperschaft
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins/Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge sowie andere Zuwendungen, dürfen nur für Vereinszwecke Verwendung finden.
§ 4 Die Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiv singenden und fördernden Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen möchte. Die Mitgliedschaft wird in einem Aufnahmeformular, dem die jeweilig aktuelle Satzung zu Grunde liegt, dokumentiert. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft! Mitgliederdaten werden ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Mitglieder werden zu Ehrenmitgliedern, wenn sie in besonderem Maße dem Verein im Sinne des Vereinszweckes zugearbeitet haben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: A - durch Tod / B - durch freiwilligen Austritt / C - durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich begründet dem Mitglied mittels Briefes bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Über diese Berufung wird bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Diese Entscheidung ist dann endgültig und bindend.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gehalten die Interessen und Zielsetzungen des Vereines zu fördern. Die singenden Mitglieder sind gehalten, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag per Lastschrift zu entrichten. Für die von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesätze, gilt sinngemäß das Gleiche.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Verein sind: A - die Mitgliederversammlung und B - der Vorstand!
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, übrigens dann, wenn mindestens ein Drittel (1/3) der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist acht (8) Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Presse - im Trifelskurier und der Dorfzeitung, Gossersweiler-Stein! Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des MGV „ Harmonie“, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung! Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
2. Entgegennahme von Jahresbericht und der Jahresrechnung des Vorstandes bzw. des Schatzmeisters.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Wahl von zwei (2) Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren.
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und Sonderumlagen.
6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8. Entscheidung über die Berufung (Ehrenmitglied) nach § 4 der Satzung.
9. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des (der) Chorleiters (Chorleiterin).
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge sind acht (8) Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Diese Anträge müssen bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
A - Geschäftsführendem Vorstand
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem stellvertr. Vorsitzenden
3. Dem Schatzmeister
B - Gesamtvorstand
1. Der unter „A“ genannte geschäftsführende Vorstand
2. Dem Schriftführer
3. Fünf (5) Beisitzer/innen
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter und dem Schatzmeister. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt!
Der Gesamtvorstand wird auf zwei (2) Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden, sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Wahlen zum Vorstand bzw. Gesamtvorstand -Wahlberechtigung und Wählbarkeit
1. Die Wahl zum Vorstand erfolgt anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie ist schriftlich und geheim durchzuführen.
Die anwesende Mitglieder wählen:
a.) Den Vorsitzenden
b.) Den stellvertr. Vorsitzenden
c.) Den Schatzmeister
d.) Den Schriftführer
e.) Fünf (5) Beisitzer/innen Als gewählt gelten diejenigen Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit des zuletzt zu besetzenden Postens entscheidet das Los. 2. Wählbar - sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt - sind alle Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§ 11 Das Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit drei Viertelteilen (3/4) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung! Bei Auflösung der Körperschaft, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen soll für die Förderung von Kultur, besonders für chormusikalische Zwecke Verwendung finden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung, am 16. August 2016, mit
… Ja-Stimmen, bei … Nein-Stimmen und … Enthaltungen beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in Kraft. Die bisherige Satzung vom 6. Febr. 1998, mit all ihren nachträglichen Änderungen, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Gossersweiler Stein, 16. August 2016